Gültige Satzung

Satzung des Vereins Volksbühne Saar e.V.  (Theatergemeinschaft des DGB):


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Volksbühne Saar e.V. (Theatergemeinschaft des DGB)“. Er hat seinen Sitz in Riegelsberg und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.August. bis zum 31.Juli.


§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist es, am kulturellen Leben interessierte Menschen zusammenzuführen und dieses Interesse in breiteren Schichten der Bevölkerung zu wecken und zu vertiefen, wobei der Theaterbesuch im Mittelpunkt steht. Er will ferner das Kunstverständnis der Mitglieder durch Einführungen, Vorträge, Besuch von Theatern auch außerhalb Saarbrückens und andere Veranstaltungen künstlerischer Art vertiefen und an der Klärung aller das Theater und die soziale Kunstpflege betreffenden Probleme mitarbeiten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person oder Körperschaft. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie erfolgt verbindlich auch mit der Bestellung eines Abonnements. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Durch die Mitgliedschaft wird das Recht zum Besuch der Theatervorstellungen in dem gewählten Abonnement erworben. Die Mitglieder sind zur Abnahme der vom Vorstand festgelegten Anzahl von Theaterkarten des jeweiligen Abonnements verpflichtet. Die Verteilung der Eintrittskarten erfolgt nach dem Gleichheitsprinzip im Rollsystem mit Platzwechsel. Die Änderung des Abonnements ist bis zum Ende einer Spielzeit möglich.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eines einheitlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der sich aus dem Kostenbeitrag für die Theaterkarten und den Verwaltungskosten des Vereins zusammensetzt. Er wird vom Vorstand festgesetzt und  ist mit den Theaterkarten zu zahlen. Der Nichtbesuch einer Theatervorstellung entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Mai eines laufenden Jahres möglich. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, läuft die Mitgliedschaft ein Jahr weiter.

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, beschließen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern als erweiterter Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Der Vorstand führt ehrenamtlich alle laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Über die Vorstandsitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.


§ 6 Vertretung des Vereins.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam die Volksbühne gerichtlich und außergerichtlich vertreten.




§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und wird nach Ablauf von zwei Jahren vor Beginn der neuen Spielzeit vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Ankündigung in der Saarbrücker Zeitung.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus besonderen Gründen jederzeit durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung hat über alle Tagesordnungspunkte Beschluss zu fassen und den Vorstand und die Revisoren zu wählen. Sie nimmt ferner die Berichte des Vorstands und der Revisoren entgegen und erteilt dem Vorstand auf Antrag der Revisoren Entlastung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8 Revisoren

Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Bücher und Belege des Vereins zu prüfen, den Revisionsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen und die sich hieraus ergebenden Anträge zu stellen.


§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragen, ist vom Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Saarbrücken.



§ 10 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen der Volksbühne Saar e.V.  ab.




Die Satzung ist am  04.08.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.